EnAbgVergG: § 1 Abs 1 idF BGBl I 2004/92
Ist bezüglich einer beantragten Vergütung von Energieabgaben nur der Monat Jänner 2011 zu beurteilen, so kommt es bezüglich der Zuordnung der Energieabgaben nur auf die für diesen Monat - bis zur Entscheidung über den Vergütungsantrag - tatsächlich entrichteten Energieabgaben an.