ALSAG: § 3 Abs 1a Z 6
Gemäß § 3 Abs 1a Z 6 ALSAG sind mineralische Baurestmassen von der Beitragspflicht ausgenommen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist.
ALSAG: § 3 Abs 1a Z 6
Gemäß § 3 Abs 1a Z 6 ALSAG sind mineralische Baurestmassen von der Beitragspflicht ausgenommen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist.