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Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten - keine nachträgliche Überprüfung auf Rechtmäßigkeit

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2017/365ÖStZB 2017, 713 Heft 24 v. 27.12.2017

BAO: § 236

Gemäß § 236 Abs 1 und Abs 2 BAO können fällige, aber auch bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

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