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Aussetzung der Einhebung nur hinsichtlich des strittigen Betrags

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2017/364ÖStZB 2017, 712 Heft 24 v. 27.12.2017

BAO: § 212a Abs 1 idF vor BGBl I 2013/14

B-VG: Art 133 Abs 4

Gemäß Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insb weil das Erkenntnis von der Rsp des VwGH abweicht, eine solche Rsp fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rsp des VwGH

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