BAO: § 113
B-VG: Art 133 Abs 4
1) Das Vorliegen eines Rechtsirrtums sowie die Verschuldensfrage (dazu zählt die Annahme einer bestimmten Vorsatzform) unterliegt der Einzelfallbeurteilung durch das jeweilige Verwaltungsgericht (vgl etwa VwGH 15. 12. 2011, 2008/09/0364, sowie VwGH 5. 9. 2013, 2011/09/0040). Da diese Beurteilung anhand der konkreten Besonderheit des Einzelfalles vorzunehmen ist, läge in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG jedenfalls nur dann vor, wenn diese Beurteilung durch das Verwaltungsgericht grob fehlerhaft vorgenommen worden wäre.