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KESt-Befreiungserklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts trotz Nichtvorliegens eines Betriebes gewerblicher Art

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2017/279ÖStZB 2017, 598 Heft 21 v. 20.11.2017

EStG 1988: § 94 Z 5 idF BGBl I 2009/52

KStG 1988: § 1 Abs 2 und Abs 3 Z 2, § 2 Abs 1, § 21 Abs 2 Z 3

Ein Abzugsverpflichteter hat nach § 94 Z 5 EStG 1988 dann keine Kapitalertragsteuer abzuziehen, wenn der Empfänger keine natürliche Person ist und er ua erklärt, dass die Zinserträge als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes (ausgenommen eines Hoheitsbetriebes) zu erfassen sind. Voraussetzung für eine KESt-Befreiungserklärung ist sohin, dass die Zinserträge als Betriebseinnahmen zu erfassen sind.

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