Protokoll zum EU-Vertrag: Art 12
Nach Art 12 des dem EU-Vertrag beigefügten Protokolls sind die Gehälter von EU-Beamten von innerstaatlichen Steuern befreit. Diese Regelung bezweckt die Befreiung von jeder innerstaatlichen Besteuerung, die auf den von der EU ihren Beamten gezahlten Gehältern beruht, und damit auch die Anwendung eines innerstaatlichen Progressionsvorbehalten.