EStG 1988: § 23
UmgrStG: § 23 ff
Wird im Zuge eines Zusammenschlusses nach Art IV UmgrStG vereinbart, dass ein neu eintretender atypisch stiller Beteiligter im Jahr seines Beitrittes einen über seine Beteiligungsquote hinaus gehenden Verlust bis zur Höhe von 190 % seiner stillen Einlage zu übernehmen hat (" alineare Verlustzuweisungen "), da in den letzten Geschäftsjahren erhöhte Aufwendungen für Forschung und Entwicklung angefallen seien, zeigt diese Vereinbarung, dass der atypisch stille Beteiligte in wirtschaftlicher Betrachtung an Vorperiodenverlusten teilnehmen will. Eine solche rückwirkende Ergebnisverteilung im Wege zivilrechtlicher Vereinbarungen ist im Ertragssteuerrecht aber nach stRsp grundsätzlich unzulässig und hat daher für steuerliche Zwecke - auch bei Gewinnverteilungsvereinbarungen unter nicht durch Nahebeziehung verbundenen Vertragspartnern - unberücksichtigt zu bleiben.