UmgrStG: § 9 Abs 8
KStG 1988: § 24 Abs 4 Z 4
Gemäß § 24 Abs 4 Z 4 KStG 1988 ist die Mindeststeuer in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung anzurechnen. Die Anrechnung ist jedoch mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld die Mindestkörperschaftsteuer für diesen Veranlagungszeitraum übersteigt.