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Ermittlung der 25 %-Grenze beim Pachtzinsenabzug nach der land- und forstwirtschaftlichen PauschVO

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2017/242ÖStZB 2017, 502 Heft 18 v. 3.10.2017

EStG 1988: § 17, § 21

LuF-PauschVO 2011: § 13 Abs 2

Die Höhe der nach § 13 Abs 2 LuF-PauschVO 2011 (= § 15 Abs 2 LuF-PauschVO 2015) abzugsfähigen Pachtzinse bemisst sich mit 25 % des Gesamteinheitswertes aller ent-

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