vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Forderungspfändung wegen Abgabenschuldigkeiten - keine Berechnung des Existenzminimums durch Abgabenbehörde

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2017/239ÖStZB 2017, 493 Heft 17 v. 22.9.2017

AbgEO: § 65 idF BGBl 1992/457

EO: § 291a idF BGBl I 2003/31

Werden Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis wegen Abgabenschuldigkeiten gepfändet, so ist es Sache des Drittschuldners, die Höhe der unpfändbaren und pfändbaren Bezugsteile zu berechnen. Der Abgabenschuldner hat hierzu gem § 65 AbgEO unverzüglich nach der Pfändung dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben. Da diese (zum Zeitpunkt der Pfändung idR noch ausständigen) Informationen essentiell für die Ermittlung des Existenzminimums sind, kann das Existenzminimum im Pfändungsbescheid schon aus diesem Grund oft noch gar nicht angegeben werden. Die Abgabenbehörde muss bei der Pfändung daher nicht darauf Bedacht nehmen, ob nach Ermittlung der Berechnungsgrundlage dem Verpflichteten noch der unpfändbare Freibetrag (Existenzminimum) gem § 291a EO verbleibt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte