AbgEO: § 65 idF BGBl 1992/457
EO: § 291a idF BGBl I 2003/31
Werden Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis wegen Abgabenschuldigkeiten gepfändet, so ist es Sache des Drittschuldners, die Höhe der unpfändbaren und pfändbaren Bezugsteile zu berechnen. Der Abgabenschuldner hat hierzu gem § 65 AbgEO unverzüglich nach der Pfändung dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben. Da diese (zum Zeitpunkt der Pfändung idR noch ausständigen) Informationen essentiell für die Ermittlung des Existenzminimums sind, kann das Existenzminimum im Pfändungsbescheid schon aus diesem Grund oft noch gar nicht angegeben werden. Die Abgabenbehörde muss bei der Pfändung daher nicht darauf Bedacht nehmen, ob nach Ermittlung der Berechnungsgrundlage dem Verpflichteten noch der unpfändbare Freibetrag (Existenzminimum) gem § 291a EO verbleibt.