Einkommensteuer
AEUV: Art 63, Art 65
Belgien hat im DBA mit Polen vereinbart, dass in Belgien ansässige Personen, die Dividenden von einer polnischen Gesellschaft beziehen, die polnische Quellensteuer nur dann auf die belgische Einkommensteuer anrechnen dürfen, wenn die Aktien von ihrem Eigentümer zur Ausübung einer Berufstätigkeit genutzt werden. Demgegenüber ist in DBA mit einzelnen Drittstaaten eine Steueranrechnung vorgesehen, die an keine solche Einschränkung geknüpft ist. Die Benachteiligung der Investitionen in andere Mitgliedstaaten bewirkt zwar grundsätzlich eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit; diese verstößt aber nicht gegen Art 63 iVm Art 65 AEUV, weil sich belgische Staatsangehörige, die Dividenden aus Mitgliedstaaten wie Polen beziehen, nicht in einer objektiv vergleichbaren Situation befinden wie belgische Staatsangehörige mit Dividenden aus Drittstaaten, mit denen ein günstigeres DBA besteht. Der Anwendungsbereich von bilateralen Steuerabkommen ist nämlich auf die darin genannten Personen beschränkt. Die im Abkommen vorgesehenen Vergünstigungen bilden einen integralen Bestandteil der Gesamtheit der Bestimmungen des Abkommens und tragen zur allgemeinen Ausgewogenheit der Beziehungen zwischen den beiden Vertragsstaaten bei.