Einkommensteuer
AEUV: Art 21, Art 45
1. Jeder Unionsbürger, der vom Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, fällt in den Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art 45 AEUV. Das gilt - unabhängig vom aktuellen Wohnsitz in der EU - auch in Bezug auf das nach Beendigung der Berufstätigkeit, aber aufgrund der früheren unselbstständigen Beschäftigung bezogene Ruhegehalt.