Verbrauchsteuern
RL 72/83/EWG : Art 27 Abs 1 Buchst d
Ethylalkohol, der im Rahmen der Herstellung von Arzneimitteln zur Reinigung oder Desinfektion der Geräte und der Räume eingesetzten wird, ist von der zwingenden Verbrauchsteuerbefreiung nach Art 27 Abs 1 Buchst d der RL 92/83 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke erfasst. Der Wortlaut der Norm, wonach die Mitgliedstaaten die von der Richtlinie 92/83 erfassten alkoholischen Produkte von der harmonisierten Verbrauchsteuer befreien, wenn sie zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet werden, macht die Anwendung dieser Befreiung weder davon abhängig macht, dass diese Produkte unmittelbar der Herstellung von Arzneimitteln dienen, noch davon, dass sie in die Arzneimittel eingehen.