FLAG: § 41 idF vor BGBl I 2016/109
Bundesbahngesetz: § 50 Abs 2
Nach der Bestimmung des § 50 Abs 2 Bundesbahngesetz war die ÖBB-Infrastruktur AG im Streitjahr 2011 von der Entrichtung des Dienstgeberbeitrages gem § 41 FLAG befreit, soweit die Mitarbeiter im Rahmen der Aufgabenerfüllung eines Schieneninfrastrukturunternehmens tätig waren.