EStG 1988: § 34
Mehrkosten für Nahrungsmittel aufgrund einer Bulimieerkrankung sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar, sofern eine Behandlung des Krankheitsbildes nicht verweigert wird. Die Schätzung des Mehraufwandes - unter Anknüpfung an ein vorgelegtes psychiatrisches Gutachten - mit € 1.200,- monatlich wurde vom BFG im vorliegenden Fall nachvollziehbar dargelegt.