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Mehrkosten für Lebensmittel wegen Bulimie als außergewöhnliche Belastung

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL.M.ÖStZB 2017/206ÖStZB 2017, 404 Heft 14 v. 2.8.2017

EStG 1988: § 34

Mehrkosten für Nahrungsmittel aufgrund einer Bulimieerkrankung sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar, sofern eine Behandlung des Krankheitsbildes nicht verweigert wird. Die Schätzung des Mehraufwandes - unter Anknüpfung an ein vorgelegtes psychiatrisches Gutachten - mit € 1.200,- monatlich wurde vom BFG im vorliegenden Fall nachvollziehbar dargelegt.

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