EStG 1988: § 67 Abs 4 Teilstrich 1
Satzung der Versorgungseinrichtung der RAK Wien
Wird einem Rechtsanwalt - nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters - (auf seinen Antrag hin) von der Rechtsanwaltskammer eine Teilabfindung seiner Altersrente iHv 50 % des Kontostandes ausgezahlt, kann dieser Abfindungsbetrag mit dem begünstigten Steuersatz gem § 67 Abs 4 EStG 1988 versteuert werden.