EStG 1988: § 67 Abs 3, § 82
AngG: § 23 Abs 1
Wird das monatliche Entgelt eines Dienstnehmers wenige Monate vor Beendigung des Dienstverhältnisses wesentlich erhöht, ohne dass dies durch Zusatzaufgaben des Dienstnehmers gerechtfertigt wäre, so führt dies nicht dazu, dass die - auf Basis dieser erhöhten Bezüge gem § 23 Abs 1 AngG gewährte - Abfertigung im vollen Umfang gem § 67 Abs 3 EStG 1988 begünstigt zu versteuern wäre.