EStG 1988: § 19
Hat der Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine Forderung gegen ebendiese GmbH, ist der Zufluss des Betrages grundsätzlich bereits dann anzunehmen, sobald die Forderung fällig ist, vorausgesetzt, dass die GmbH nicht zahlungsunfähig ist.