EStG 1988: § 17 Abs 6
Ein Vertreterpauschale kann auch Vertretern ohne Abschlussvollmacht zustehen. Vertreter im hier maßgebenden Sinne ist nämlich auch, wer Geschäftsabschlüsse lediglich anbahnt.
Das Vertreterpauschale steht somit selbst dann zu, wenn - aufgrund von Vereinbarungen - die Produkte des Arbeitgebers durch den Vertreter nicht unmittelbar dem Abnehmer verkauft werden dürfen, sondern lediglich eine Vermittlung an einen Großhändler vorgenommen werden darf, der die Produkte sodann direkt an den Abnehmer liefert.