BAO: § 236
1) Auf die Löschung einer Abgabenschuld wegen Uneinbringlichkeit besteht kein Rechtsanspruch.
2) Folgen eines allgemeinen Unternehmerwagnisses können keine sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung begründen. Käme eine Nachsicht überdies nur anderen Gläubigern zugute, so ist auch die persönliche Unbilligkeit der Einhebung zu verneinen. Diesfalls kommt daher keine Nachsicht der Abgabenschuldigkeiten in Betracht.