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Keine Nachsicht der Abgabeneinhebung bei unterlassenen Einwendungen

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL.M.ÖStZB 2017/176ÖStZB 2017, 337 Heft 12 v. 20.6.2017

BAO: § 236 Abs 1

Gemäß § 236 Abs 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für die Ermessensentscheidung kein Raum (vgl für viele etwa VwGH 17. 11. 2010, 2007/13/0135, ÖStZB 2011/192).

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