BAO: § 9, § 80
Nach der Rsp des VwGH darf ein Vertreter bei der Entrichtung von Schulden Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als andere Schulden; er hat die Schulden vielmehr im gleichen Verhältnis zu befriedigen (Gleichbehandlungsgrundsatz).
BAO: § 9, § 80
Nach der Rsp des VwGH darf ein Vertreter bei der Entrichtung von Schulden Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als andere Schulden; er hat die Schulden vielmehr im gleichen Verhältnis zu befriedigen (Gleichbehandlungsgrundsatz).