UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 3 lit d
Aus den unionsrechtlichen Vorgaben (insb aus dem der Republik Österreich eingeräumten Beibehaltungsrecht) ergibt sich, dass der Befreiung der Beförderung von Personen mit Schiffen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr gem § 6 Abs 1 Z 3 lit d UStG 1994 kein weiterer Umfang zukommen soll, als er zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur EU bestanden hat.