Vlbg GemeindevergnügungssteuerG: § 9
Das rechtswidrige Unterlassen der Erklärung und der Abfuhr der Vergnügungssteuer kann nicht durch einen "wirtschaftliche Notstand" entschuldigt werden.
Der wirtschaftliche Nachteil, der sich aus der Abfuhr der Vergnügungssteuer ergibt, ist auch nicht geeignet, einen Milderungsgrund darzutun, der bei der Strafbemessung zu berücksichtigen gewesen wäre.