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Gemeindeabgaben - Keine Revisionslegitimation der Gemeinde

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2016/121ÖStZB 2016, 231 Heft 8 v. 18.4.2016

B-VG: Art 119a, Art 133

Den Gemeinden als Gebietskörperschaft kommt auch dann keine Berechtigung zur Erhebung einer Revision zu, wenn der bekämpfte Bescheid Gemeindeabgaben betrifft. Dieses Recht steht seit dem 1. 1. 2014 nämlich idR nur den (letztinstanzlichen) Gemeindebehörden (zB Bürgermeister, Gemeindevorstand) zu, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Partei waren.

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