B-VG: Art 119a, Art 133
Den Gemeinden als Gebietskörperschaft kommt auch dann keine Berechtigung zur Erhebung einer Revision zu, wenn der bekämpfte Bescheid Gemeindeabgaben betrifft. Dieses Recht steht seit dem 1. 1. 2014 nämlich idR nur den (letztinstanzlichen) Gemeindebehörden (zB Bürgermeister, Gemeindevorstand) zu, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Partei waren.