BAO: § 248, § 257 Abs 1 idF BGBl 1980/151
Aus § 248 BAO ergibt sich, dass der zur Haftung Herangezogene den gegen ihn geltend gemachten Abgabenanspruch dem Grunde und der Höhe nach bekämpfen kann.Wurde bei Selbstbemessungsabgaben noch kein Bescheid gem § 201 BAO oder gem § 202 BAO erlassen, so ist im Haftungsverfahren über den Abgabenanspruch (seine Höhe) abzusprechen (vgl etwa Ritz, Kommentar zur BAO5, Rz 5 zu § 248 BAO mwN).