BAO: § 207 Abs 2
§ 207 Abs 2 zweiter Satz BAO - in der insoweit gem § 323 Abs 16 BAO auch für den vorliegenden Fall schon maßgeblichen Fassung - sieht eine Verlängerung der Verjährungsfrist nur vor, "soweit" eine Abgabe hinterzogen ist. Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt nach der Rsp des VwGH aber eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus.