BAO: § 198 Abs 1, § 217, § 227a
Gemäß § 198 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben, die Abgaben durch Bescheid festzusetzen. Gemäß Abs 2 haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlage der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlage) zu enthalten.