KVG: § 2 Z 4 lit a
Werden nicht rückzahlbare Kapitalzuschüsse von der Großmuttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaft geleistet, die diese jeweils unverzüglich gegen Erwerb neuer Aktien an den Enkelgesellschaften weiterzuleiten hatte, so unterliegen diese Kapitalzuschüsse an die Tochtergesellschaft der Gesellschaftsteuer.