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Keine rückwirkend erhöhte Familienbeihilfe bei Asperger Syndrom

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2016/82ÖStZB 2016, 206 Heft 8 v. 18.4.2016

FLAG: § 8 Abs 4 und Abs 5

Wurde bei der (im Juni 2006 geborenen) Tochter erst im Jahr 2011 das Asperger Syndrom diagnostiziert, besteht für den Streitzeitraum Juni 2006 bis Dezember 2010 kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, wenn ein Gutachten den Zeitpunkt zu dem eine Behinderung eintritt, die einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht, erst mit dem Jänner 2011 annimmt.

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