EStG: § 4 Abs 4
UStG 1994: § 12
Nach stRsp muss die Begründung eines Abgabenbescheides in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Entscheidung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des VwGH für diesen nachvollziehbar ist (vgl für viele zB VwGH 26. 11. 2014, 2010/13/0185, ÖStZB 2015/88, mwN).