EStG: § 34
Außergewöhnliche Belastungen, die zwangsläufig erwachsen, sind bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen. Eine solche Zwangsläufigkeit kann insb in der Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit des Steuerpflichtigen gelegen sein.