EStG: § 27 Abs 1 Z 7
Bei Leistungen einer Privatstiftung an eine pflichtteilsberechtigte Person, soweit diese in Abgeltung von gerichtlich durchsetzbaren Pflichtteilsergänzungsansprüchen und damit zur Tilgung gesetzlicher Ansprüche erfolgen, liegt keine der Kapitalertragsteuer unterliegende Zuwendung iSd § 27 Abs 1 Z 7 EStG 1988 vor.