Abgabe zollgleicher Wirkung
AEUV: Art 30
Im belgischen Recht (Art 21 Düngemitteldekret) ist angeordnet, dass bei der Einfuhr von Düngemitteln in die Flämische Region (sei es aus dem anderen Teil Belgiens, der Wallonischen Region, sei es auch einem anderen Staat) eine Abgabe (Abschöpfungsabgabe) anfällt, für die der Einführer Steuerschuldner ist. Diese belgische Abgabe stellt eine Abgabe gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle dar und ist daher durch Art 30 AEUV untersagt.