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Steuerbefreiung für Treibstoff im Tank ("Hauptbehälter") von umgebauten Nutzfahrzeugen

Erkenntnisse des EuGHUniv.-Prof. Dr. Nikolaus ZornÖStZB 2016/63ÖStZB 2016, 164 Heft 6 v. 17.3.2016

Mineralölsteuer

RL 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom: Art 24

Im freien Verkehr eines Mitgliedstaates befindliches Mineralöl (Treibstoff), das in den "Hauptbehältern" (Tank) eines Nutzfahrzeuges enthalten und als Kraftstoff für dieses Fahrzeug bestimmt ist, wird bei der Fahrt in einen anderen Mitgliedstaat nicht neuerlich mit Mineralölsteuer belegt, sondern ist dort nach Art 24 der RL 2003/96/EG von der Verbrauchsteuer befreit. Art 24 Abs 2 der RL definiert dabei als "Hauptbehälter" eines Nutzfahrzeuges "die vom Hersteller für alle Kraftfahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb der Kraftfahrzeuge.. während der Beförderung ermöglichen". Mit dieser Regelung des Art 24 der RL soll in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführter, in den Kraftstoffbehältern von Fahrzeugen enthaltener Kraftstoff in einem anderen Mitgliedstaat von der Verbrauchsteuer befreit werden, um den freien Verkehr von Personen und Waren nicht zu beeinträchtigen und Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Denn die Pflicht, bei jedem innergemeinschaftlichen Grenzübertritt die in den Kraftstoffbehältern eines Fahrzeugs enthaltene Kraftstoffmenge anzugeben und die Rückerstattung der Verbrauchsteuer in dem Mitgliedstaat, in dem der Kraftstoff gekauft wurde, zu beantragen, würden ein beträchtliches Hindernis im Straßengüterverkehr darstellen.

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