FLAG: § 41 idF vor BGBl I 2009/52
EStG: § 47 Abs 2
Beschäftigt ein Museumsbetreiber (= wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts) Mitarbeiter als Kunstvermittler, denen die Konzeption und Durchführung von Führungen obliegt, kann eine persönliche Abhängigkeit dieser Beschäftigten nicht dadurch begründet werden, dass eine "indirekte Kontrolle" durch Besucher der Führungen erfolge, womit die "stille Autorität" des Dienstgebers schlagend werde, ohne dass der Dienstgeber hinter dem Kunstvermittler zur Kontrolle quasi "hinterher laufen" oder textliche Vorabkontrollen durchführen müsse.