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Dienstnehmereigenschaft von Poolärzten

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2016/57ÖStZB 2016, 150 Heft 6 v. 17.3.2016

FLAG: § 41 idF vor BGBl I 2009/52

EStG: § 47 Abs 2

Erfolgt bei einem gesetzlichen Krankenversicherungsträger die Bearbeitung der elektronisch einlangenden Bewilligungsanfragen für Arzneimittel durch einen "Ärztepool", der gemeinschaftlich eine Diensteinteilung vornimmt, und sind die Poolärzte verpflichtet, die jeweiligen Arzneimittelanträge nach bestimmten (in Schulungen erlernten) Grundsätzen innerhalb von dreißig Minuten zu bearbeiten, liegt eine Unselbstständigkeit der Tätigkeit auch dann vor, wenn die Ärzte die Anzahl ihre Arbeitsstunden selbst bestimmen können und nach geleisteten Arbeitsstunden bezahlt werden.

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