WerbeAbgG: § 1, § 2
UStG 1994: § 2 Abs 2 Z 2 idF BGBl 1994/819
Es ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber eine Anwendung der Bestimmungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft nur aus einem Versehen nicht im WerbeAbgG angeordnet hätte. Da es somit an einer planwidrigen Lücke fehlt, kommt eine Analogie zur Organschaft des UStG 1994 für den Bereich der Werbeabgabe nicht in Betracht.