EStG: § 30 Abs 2
Ob ein " Hauptwohnsitz " vorliegt, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen.
Ergibt das Beweisverfahren, dass der Verhäufer die Eigentumswohnung fünf Jahre vor der erfolgten Veräußerung durchgehend als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nutzte, ist der Befreiungstatbestand des § 30 Abs 2 lit b EStG 1988 als erfüllt anzusehen und von einer Besteuerung der privaten Grundstücksveräußerung abzusehen, selbst wenn er an einer anderen Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet war.