EStG: § 16 Abs 1 Z 10
Wie sich aus dem Gesetzestext ergibt, setzt die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen als Werbungskosten ua voraus, dass die Umschulungsmaßnahme derart umfassend ist, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist (vgl Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 4. Auflage, Tz 329/1 zu § 4).