EStG: § 4 Abs 1
Werden bislang landwirtschaftlich nutzbare Flächen gesamtheitlich und dauerhaft einer nichtlandwirtschaftlichen Verwendung zugeführt, so lässt sich aus einem Vergleich vormaliger und nunmehriger landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsmöglichkeiten schon dem Grunde nach keine Bodenwertminderung ableiten.