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Gerichtliches Finanzstrafverfahren - nachträgliche Strafmilderung

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2016/351ÖStZB 2016, 662 Heft 22 v. 24.11.2016

FinStrG: § 3, § 195 Abs 1

StGB: § 31a

Nach § 3 Abs 1 FinStrG sind die Bestimmungen des I. Hauptstücks des Finanzstrafgesetzes, also der Allgemeine Teil, auch in gerichtlichen Finanzstrafverfahren anzuwenden. In Bezug auf diese ist die genannte Bestimmung dahin zu verstehen, dass der Allgemeine Teil des StGB - von Sonderregelungen (vgl § 1 Abs 3, § 10, § 15 Abs 4, § 23 Abs 2, § 26 Abs 1 FinStrG) abgesehen - in Finanzstrafsachen nicht anzuwenden ist.

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