FinStrG: § 3, § 195 Abs 1
StGB: § 31a
Nach § 3 Abs 1 FinStrG sind die Bestimmungen des I. Hauptstücks des Finanzstrafgesetzes, also der Allgemeine Teil, auch in gerichtlichen Finanzstrafverfahren anzuwenden. In Bezug auf diese ist die genannte Bestimmung dahin zu verstehen, dass der Allgemeine Teil des StGB - von Sonderregelungen (vgl § 1 Abs 3, § 10, § 15 Abs 4, § 23 Abs 2, § 26 Abs 1 FinStrG) abgesehen - in Finanzstrafsachen nicht anzuwenden ist.