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Amtswegiges Aufgreifen der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes bei zulässiger Revision

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2016/350ÖStZB 2016, 662 Heft 22 v. 24.11.2016

VwGG: § 41

Hat die Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt und erweist sie sich damit als zulässig, so ist eine Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vom VwGH gem § 41 VwGG von Amts wegen aufzugreifen (vgl VwGH 15. 10. 2015, Ra 2014/11/0065). Es kommt daher nicht darauf an, ob ein entsprechender Revisionspunkt im Verfahren verspätet ergänzt wurde.

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