VwGG: § 41
Hat die Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt und erweist sie sich damit als zulässig, so ist eine Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vom VwGH gem § 41 VwGG von Amts wegen aufzugreifen (vgl VwGH 15. 10. 2015, Ra 2014/11/0065). Es kommt daher nicht darauf an, ob ein entsprechender Revisionspunkt im Verfahren verspätet ergänzt wurde.