BAO: § 308 Abs 1
K-MBAG: § 3
Geht eine Sendung nach Übergabe an die Post verloren und langt sie daher nicht bei der Behörde ein, ist dies ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigt.
BAO: § 308 Abs 1
K-MBAG: § 3
Geht eine Sendung nach Übergabe an die Post verloren und langt sie daher nicht bei der Behörde ein, ist dies ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigt.