BAO: § 22, § 23, § 293
KStG: § 8 Abs 4 Z 2
1) Führt die Beurteilung des UFS, dass es sich bei den vom Prüfer inkriminierten Softwaregeschäften doch nicht um Scheingeschäfte handelt, zu keiner Änderung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer, so ist eine Änderung des Körperschaftsteuerbescheides allein aufgrund dieser Feststellung nicht erforderlich.