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Keine Bescheidänderung durch UFS / Prüfung berichtigter Bescheid / Verlustabzug bei Mantelkauf

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2016/347ÖStZB 2016, 658 Heft 22 v. 24.11.2016

BAO: § 22, § 23, § 293

KStG: § 8 Abs 4 Z 2

1) Führt die Beurteilung des UFS, dass es sich bei den vom Prüfer inkriminierten Softwaregeschäften doch nicht um Scheingeschäfte handelt, zu keiner Änderung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer, so ist eine Änderung des Körperschaftsteuerbescheides allein aufgrund dieser Feststellung nicht erforderlich.

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