KStG: § 8 Abs 2
Für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung genügt ein bloßer Hinweis nicht, dass eine Kaufpreisforderung gegenüber dem geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH (iZm der Entnahme eines Geschäftslokals) verspätet in einem noch nicht abgeschlossenen Rechenwerk eingebucht worden sei, während Anderes laufend verbucht worden wäre.